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Satzung

Gültig seit: April 2003

§ 1: Sitz und Name

Der Kanu-Verein Ginsheim-Gustavsburg e.V. (KVGG) hat seinen Sitz in 65462 Ginsheim-Gustavsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau eingetragen.

§ 2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, Kanusport zu pflegen, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern. Er fördert den Sport ausschließlich und unmittelbar zum gemeinnützigen Zweck im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
  2. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Er ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden.
    1. Gewährleistung eines regelmäßigen Sportbetriebes.
    2. Teilnahme an Meisterschaften innerhalb des DKV.
    3. Durchführung von Wanderfahrten.
    4. Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften.
  5. GEMEINNÜTZIGKEIT

Der KVGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Kanufreund werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, sie nehmen an den in § 2 Abs. 4 genannten Veranstaltungen teil, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selten an in § 2 Abs. 4a-c genannten Veranstaltungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 14. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu unterbreiten.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Bootshaus und das Vereinsgelände unter Beachtung der Haus und Platzordnung zu benutzen, sowie an allen Veranstaltungen des KVGG, HKV, DKV und LSB teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend zu behandeln.

§ 6: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss

Die Austritterklärung hat schriftlich zwei Monate vor Quartalsende gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die dem Verein entstehenden Verbandsausgaben sind zu ersetzen.

Der Ausschluss erfolgt:

  1. wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Zahlung der Monatsbeiträge 3 Monate im Rückstand ist.
  2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
  3. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
  4. wegen grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichem Verhalten,
  5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der anwesende Vorstand mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist mit einer Frist von 3 Wochen dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann Berufung bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muß innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen.

§ 7 Mitgliederbeiträge

Die Beitragshöhe der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In den Beiträgen sind die Verbandsbeiträge enthalten. Teilnehmergebühren bei Fahrten, Lehrgängen sowie Startgelder bei Regatten sind hiervon unberührt und werden im Einzelfall entschieden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Die Mitglieder werden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird im amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung wählt zweijährlich den Präsidenten und den geschäftsführenden Vorstand sowie den erweiterten Vorstand und zwei Kassenprüfer. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 6 Wochen ab Tag der Antragstellung vorzunehmen, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Sie sind ferner durchzuführen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält.

§ 10: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz führt der Geschäftsführer oder bei Verhinderung der stellvertretende Geschäftsführer. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst bis auf die Fälle, für die die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorsieht. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung bei der Wahl des Vorstandes, so erfolgt diese geheim. Liegt bei der Wahl der Vorstandsmitglieder Stimmengleichheit vor, ist eine Stichwahl erforderlich. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten,
  2. dem geschäftsführenden Vorstand:
    1. Geschäftsführer
    2. stellvertr. Geschäftsführer
    3. Schriftführer
    4. Kassenwart
  3. dem erweiterten Vorstand:
    1. Jugendwart
    2. Vorsitzende/r Wirtschafts- und Festausschuss
    3. Rennsportwart
    4. Wandersportwart
    5. Bootshaus- und Materialwart
    6. Wildwasser- und Rodeowart

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes (Präsident, geschäftsführender und erweiterter Vorstand) gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Der Verein wird durch den Geschäftsführer oder den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten. In finanziellen Angelegenheiten sind der Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer sowie der Kassenwart vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Es können in diesen Fällen nur zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und sorgt für ein geordnetes Vereinsleben. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen. Der Präsident hat Repräsentationsaufgaben. Er kann zusätzlich ein Amt im erweiterten Vorstand haben, stimmt aber nur mit einer Stimme im Vorstand mit ab.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beides ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Finanzen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie vorher durch Voranschlag dem Grunde nach bewilligt sind. Dies geschieht nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und Beschluss des Vorstandes. Für Grundstücksverträge und Dienstverträge sowie Ausgaben über € 5112.92 (DM 10.000,-) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

§ 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des KVGG e.V. kann nur durch eine hierfür einberufene Versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss über die Auflösung erlangt Gültigkeit, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmen und eine Stimme den Auflösungsantrag bejahen. Sind nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung des KVGG fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Hessischen Kanu-Verband, den Deutschen Kanu-Verband oder an den Landessportbund Hessen. Hierüber entscheidet die beschließende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Sollte innerhalb von fünf Jahren ein gleichartiger Verein am Ort gründen, so ist diesem das Restvermögen zu übertragen. Nach Ablauf der genannten Frist fällt das Restvermögen an den Verband, der es bis dahin verwaltet hat.

Die Mitgliederversammlung ernennt drei Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte.

© 1996-2010 Kanu-Verein Ginsheim-Gustavsburg e.V.
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