Satzung
Gültig seit: April 2003
§ 1: Sitz und Name
Der Kanu-Verein Ginsheim-Gustavsburg e.V. (KVGG) hat seinen Sitz in 65462 Ginsheim-Gustavsburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau eingetragen.
§ 2: Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, Kanusport zu pflegen, insbesondere die Jugend
für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang
zu fördern. Er fördert den Sport ausschließlich und unmittelbar
zum gemeinnützigen Zweck im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
- Er ist politisch und konfessionell neutral.
- Er ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden.
- Gewährleistung eines regelmäßigen Sportbetriebes.
- Teilnahme an Meisterschaften innerhalb des DKV.
- Durchführung von Wanderfahrten.
- Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften.
- GEMEINNÜTZIGKEIT
Der KVGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der jeweils gültigen Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4: Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder gut beleumundete Kanufreund werden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen
Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein
erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, sie nehmen an den in §
2 Abs. 4 genannten Veranstaltungen teil, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben.
- Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selten an in § 2 Abs. 4a-c
genannten Veranstaltungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 14. Lebensjahres Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu unterbreiten.
- Alle Mitglieder haben das Recht, das Bootshaus und das Vereinsgelände
unter Beachtung der Haus und Platzordnung zu benutzen, sowie an allen Veranstaltungen
des KVGG, HKV, DKV und LSB teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
§ 6: Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
Die Austritterklärung hat schriftlich zwei Monate vor Quartalsende gegenüber
dem Vorstand zu erfolgen. Die dem Verein entstehenden Verbandsausgaben sind
zu ersetzen.
Der Ausschluss erfolgt:
- wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Zahlung der Monatsbeiträge
3 Monate im Rückstand ist.
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins
- wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
- wegen grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichem Verhalten,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
zunächst der anwesende Vorstand mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Vor
Entscheidung des Vorstandes ist mit einer Frist von 3 Wochen dem Mitglied
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Beschluss kann Berufung bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Die Berufung muß innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
§ 7 Mitgliederbeiträge
Die Beitragshöhe der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
In den Beiträgen sind die Verbandsbeiträge enthalten. Teilnehmergebühren
bei Fahrten, Lehrgängen sowie Startgelder bei Regatten sind hiervon unberührt
und werden im Einzelfall entschieden.
§ 8 Organe des Vereins
-
Mitgliederversammlung
-
Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten
Quartal, statt. Die Mitglieder werden unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung
zur Mitgliederversammlung wird im amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Die Mitgliederversammlung wählt zweijährlich den Präsidenten
und den geschäftsführenden Vorstand sowie den erweiterten Vorstand
und zwei Kassenprüfer. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
innerhalb von 6 Wochen ab Tag der Antragstellung vorzunehmen, wenn 20 % der
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Sie sind ferner durchzuführen,
wenn der Vorstand dies für notwendig hält.
§ 10: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz führt der Geschäftsführer oder bei Verhinderung
der stellvertretende Geschäftsführer. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst bis auf die Fälle, für
die die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorsieht. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung bei der Wahl des Vorstandes, so erfolgt
diese geheim. Liegt bei der Wahl der Vorstandsmitglieder Stimmengleichheit vor,
ist eine Stichwahl erforderlich. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
§ 11: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem geschäftsführenden Vorstand:
- Geschäftsführer
- stellvertr. Geschäftsführer
- Schriftführer
- Kassenwart
- dem erweiterten Vorstand:
- Jugendwart
- Vorsitzende/r Wirtschafts- und Festausschuss
- Rennsportwart
- Wandersportwart
- Bootshaus- und Materialwart
- Wildwasser- und Rodeowart
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes (Präsident,
geschäftsführender und erweiterter Vorstand) gefasst. Der Vorstand
ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Der Verein wird durch
den Geschäftsführer oder den stellvertretenden Geschäftsführer
vertreten. In finanziellen Angelegenheiten sind der Geschäftsführer
und stellvertretende Geschäftsführer sowie der Kassenwart vertretungs-
und zeichnungsberechtigt. Es können in diesen Fällen nur zwei der
genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnen. Der Vorstand führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und sorgt für ein geordnetes
Vereinsleben. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand kommissarisch
ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen. Der
Präsident hat Repräsentationsaufgaben. Er kann zusätzlich ein
Amt im erweiterten Vorstand haben, stimmt aber nur mit einer Stimme im Vorstand
mit ab.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Beides ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Finanzen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden nur zur Erreichung
des Vereinszweckes verwendet.
Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie vorher durch Voranschlag
dem Grunde nach bewilligt sind. Dies geschieht nur im Rahmen der vorhandenen
Mittel und Beschluss des Vorstandes. Für Grundstücksverträge
und Dienstverträge sowie Ausgaben über € 5112.92 (DM 10.000,-)
ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des KVGG e.V. kann nur durch eine hierfür einberufene
Versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss über
die Auflösung erlangt Gültigkeit, wenn drei Viertel der anwesenden
Stimmen und eine Stimme den Auflösungsantrag bejahen. Sind nicht zwei Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb einer Frist von
sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
Im Falle der Auflösung des KVGG fällt das nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung
an den Hessischen Kanu-Verband, den Deutschen Kanu-Verband oder an den Landessportbund
Hessen. Hierüber entscheidet die beschließende Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Sollte innerhalb von fünf Jahren ein gleichartiger
Verein am Ort gründen, so ist diesem das Restvermögen zu übertragen.
Nach Ablauf der genannten Frist fällt das Restvermögen an den Verband,
der es bis dahin verwaltet hat.
Die Mitgliederversammlung ernennt drei Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte.
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